Umgang mit dem Coronavirus in unserer Pfarrei
Seit dem 24. Oktober 2020 wurde in der Stadt Münster der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 deutlich überschritten. Durch diesen Fall und aufgrund bestimmter Vorgaben des Bistums Münster fassen wir hier die ab sofort gültigen Bestimmungen für die Durchführung und Teilnahme an Gottesdiensten in unserer Pfarrei zusammen:
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Alle Gottesdienste finden statt!
Trotz der Überschreitung des 7-Tage-Inzidentwertes von 35 finden alle Gottesdienste in St. Liudger wie geplant statt. Selbst ab einem Inzidenzwert von 50 wird es aller Voraussicht nach keine Änderungen diesbezüglich geben.
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Bedeckung von Mund und Nase
Ab einer Inzidenz von 35 tragen die Gottesdienstbesucher eine Mund-Nase-Bedeckung, auch am Platz und während des gesamten Gottesdienstes. Ausgenommen sind Zelebranten, liturgische Dienste, Lektoren und Vorsänger. Messdiener*innen müssen ebenfalls keine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
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Gesang
Gemeindegesang ist nur zulässig unter Einhaltung des Mindestabstandes und unter Berücksichtigung der Inzidenzwerte. Ab einer Inzidenz von 50 wird der Gemeindegesang deutlich reduziert. Bei Freiluftgottesdiensten kann unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsregeln gesungen werden. Chorgesang bleibt nach den Vorgaben der Anlage „Hygiene- und Infektionsstandards“ zur CoronaSchVO erlaubt.
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Allerheiligen – Segnung der Gräber
An Allerheiligen findet die Segnung der Gräber statt. Sie sind herzlich zur Teilnahme auf den Friedhöfen am 1. November eingeladen!
Coronabedingt wird es lokale Änderungen der gewohnten Abläufe geben. Genauere Informationen dazu gibt der dann aktuelle Wochenbrief.
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Beerdigungen
Grundsätzlich gilt ab sofort (auch bei einer Inzidenz von unter 35) bei Beerdigungen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Ab einem Inzidenzwert von 35 ist in all unseren Pfarrzentren und allen anderen Einrichtungen der Pfarrei das Tragen einer Mund-Nase-Abdeckung durchgehend verpflichtend. Auch bei steigenden Inzidenzwerten können grundsätzlich alle Veranstaltungen, Sitzungen, Gruppenstunden, außerschulische Bildungsangebote etc. wie gewohnt durchgeführt werden, wenn die Abstände und die entsprechenden Hygienevorschriften beachtet werden.